Danke, Old Bill!

Für das gemeinsame Anmieten eines Standes sollte man Folgendes in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen unter Punkt 9 gelesen haben:

Quote:

"Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung
der Leipziger Messe den ihm zugewiesenen Stand an Dritte
unterzuvermieten oder sonst zu überlassen bzw. für dritte
Unternehmen zu werben.
Die Nutzung der Messefläche durch Unternehmen, sei es,
dass diese Unternehmen mit eigenem Personal und mit
eigenen Erzeugnissen (Mitaussteller) oder lediglich mit
eigenen Erzeugnissen (zusätzlich vertretene Unternehmen)
in Erscheinung treten, ist der Leipziger Messe schriftlich
anzuzeigen.
Diese Unternehmen gelten auch dann als "Mitaussteller"
bzw. "zusätzlich vertretene Unternehmen", wenn sie zum
Hauptaussteller enge wirtschaftliche und organisatorische
Bindungen haben. Der Aussteller hat "Mitaussteller" bzw.
"zusätzlich vertretene Unternehmen" mit der Anmeldung
gesondert anzumelden. Deren Zulassung gilt als erteilt,
wenn auf die gesonderte Anmeldung keine ausdrückliche
Ablehnung erfolgt.
Der Aussteller hat für jeden Mitaussteller und jedes zusätzlich
vertretene Unternehmen ein Entgelt zu entrichten,
dessen Höhe sich aus dem Anmeldeformular bzw. der
Preisliste ergibt.
Für Unternehmen, die vom Aussteller nicht gemeldet
wurden, wird dem Aussteller das entsprechende Entgelt
zuzüglich eines 25%igen Zuschlags in Rechnung gestellt.
Schuldner ist in jedem Fall der Aussteller.
Über die Zulassung von Gemeinschaftsständen entscheidet
die Leipziger Messe nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur
Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht
ein Rechtsanspruch auf Zulassung von Gemeinschaftsständen
nicht. Im Falle der Zulassung gelten für einen Gemeinschaftsstand
alle vertraglichen Regelungen für alle Aussteller.
Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam
zugeteilt, so haftet gegenüber der Leipziger Messe
jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich
ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter
in der Anmeldung benennen."




Man müßte sich also frühzeitig um Zulassung des Standes als Gemeinschaftsstand bemühen.