(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ich bin in einer Zwangslage, mein Verstand arbeitet nicht sachgerecht und mein Willen, dem Zeichenbrett noch 3 Wochen zu widerstehen ist voll im Arsch.
So ist das Rechtsgeschäft mit diesem HurenWichskopf-Handel nichtig.